Ingenieursozietät Tetté & Steden (ITS) · Stand: Mai 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Ingenieursozietät Tetté & Steden, Landrat-Trimborn-Str. 36a, 42799 Leichlingen (Rheinland) (nachfolgend „ITS") gelten für alle Verträge über:
Diese AGB gelten unabhängig davon, über welchen Kanal oder welche Website (insbesondere tettesteden.de, rokaoffice.de oder rokaoffice-telefonagent.de) der Vertrag angebahnt oder abgeschlossen wurde.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ITS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu — auch dann nicht, wenn ITS in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Angebote von ITS sind freibleibend und bis zum endgültigen Vertragsabschluss nicht bindend, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen.
Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ITS oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung. Die Präsentation von Leistungen auf der Website von ITS stellt kein verbindliches Angebot dar.
Vertragssprache ist Deutsch.
Für den Leistungsumfang ist ausschließlich die übereinstimmende schriftliche Vereinbarung beider Parteien maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, gilt die schriftliche Auftragsbestätigung von ITS; fehlt auch diese, das schriftliche Angebot von ITS.
ITS ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise durch qualifizierte Mitarbeiter oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Die Gesamtverantwortung für den Auftrag verbleibt bei ITS.
Leistungsangaben, Zusicherungen oder sonstige Erklärungen von Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen sind für ITS nur verbindlich, wenn ITS diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs auf Basis der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn ITS diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.
Verzögerungen, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von ITS und berechtigen ITS zur entsprechenden Anpassung der vereinbarten Fristen.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für ITS kostenfrei erbracht werden. Dazu gehören insbesondere:
Mehraufwand, der durch verspätete, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder unzureichende Mitwirkung entsteht, trägt der Auftraggeber. ITS ist berechtigt, diesen Mehraufwand auch bei vereinbartem Festpreis zusätzlich zu berechnen.
ITS und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Diese Verpflichtung gilt entsprechend für den Auftraggeber hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Informationen über ITS, ihre Methoden, Werkzeuge und Geschäftsprozesse.
Von schriftlichen Unterlagen, die ITS zur Einsicht überlassen wurden und für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Kopien für die Akten von ITS erstellt werden.
Alle von ITS entwickelten und erstellten Unterlagen, Konzepte, Prozesse, Software, Dokumentationen und sonstigen geistigen Leistungen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse") sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum von ITS.
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck.
Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse unter Namensnennung des Auftraggebers oder Dritter ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ITS zulässig.
Für Software-Produkte (QMS 9000®, RoKa-Office® u. ä.) gelten ergänzend die jeweiligen Softwarelizenzverträge.
Die Vergütung richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand gemäß dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisverzeichnis von ITS. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden; Bruchteile werden in 0,25-Stunden-Schritten abgerechnet.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gilt folgende Standardzahlungsregelung:
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt, sofern nicht schriftlich vereinbart.
Nebenkosten wie Fahrtkosten, Spesen, Vervielfältigungskosten und Auslagen werden gesondert ausgewiesen und berechnet.
ITS ist berechtigt, Zwischenrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu erstellen.
Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung anerkannt und ausgeglichen. Gegen Forderungen von ITS kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden.
ITS haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf — ist die Haftung von ITS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
ITS haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:
ITS kann verlangen, im Falle eines Schadens selbst mit der Beseitigung beauftragt zu werden, soweit dies zumutbar ist.
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren — soweit gesetzlich zulässig — in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von dem Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäß dieser Regelung.
Wartungs- und Dauerschuldverhältnisse (Softwarewartung QMS 9000®, RoKa-Office®, Beratungsrahmenverträge u. ä.) verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden. Die erstmalige Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Ordentliche Kündigung bei sonstigen Verträgen ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich, sofern kein festes Vertragsende vereinbart ist.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund für ITS liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen im Rückstand ist.
Bei Kündigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die ITS nicht zu vertreten hat, behält ITS den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Kündigung durch ITS aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt dies entsprechend.
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die ITS zu vertreten hat, kann ITS nur Vergütung für die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen verlangen.
Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform (Brief oder E-Mail).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Soweit ITS im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere im Bereich Datenschutzberatung oder bei Softwareimplementierungen), wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine festen oder freien Mitarbeiter sowie Kooperationspartner von ITS ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung abzuwerben, einzustellen oder mittelbar zu beschäftigen.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je Verstoß fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind; im Übrigen der Sitz von ITS in Leichlingen (Rheinland). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Leichlingen (Rheinland).
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individuelle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Schriftwechsel per E-Mail genügt der Schriftform im Sinne dieser AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Mai 2026 · Ingenieursozietät Tetté & Steden · Leichlingen (Rheinland)